Vollkosten

Vollkosten umfassen sowohl die direkt zurechenbaren Einzelkosten als auch umlegbare Gemeinkosten. Für steuerliche Zwecke sind ein Teil der Gemeinkosten, jedoch niemals die Vertriebsgemeinkosten, anzusetzen. Im Einzelnen siehe R 6.3 EStR und § 255 Abs. 2 HGB.