Vorgesellschaft

Mit dem Abschluss des notariellen Gesellschaftervertrags (GmbH) bzw. durch notarielle Feststellung der Satzung (AG) entsteht eine Vorgesellschaft, die erst durch die endgültige Eintragung in das Handelsregister zur eigentlichen Kapitalgesellschaft wird. Die Vorgesellschaft wird bereits als juristische Person behandelt und unterliegt daher der Körperschaftsteuer.