Vollständigkeitsgebot

Das Vollständigkeitsgebot ist materieller Vermögensermittlungsgrundsatz des Handelsbilanzrechts. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen. Ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen (§ 246 Abs. 1 S. 1-3 HGB). Das Vollständigkeitsgebot wird durch andere Vorschriften präzisiert (z.B. § 249 HGB zu Rückstellungen) und teilweise eingeschränkt (z.B. § 248 Abs. 2 HGB für bestimmte selbst geschaffene immaterielle VG des AV). (siehe auch Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip)