Werbungskosten

Werbungskosten sind Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen getätigt werden. Sie sind in § 9 Abs. 1 EStG normiert. Maßgeblich ist ausschließlich die Veranlassung im Rahmen der Einkünfte erzielenden Tätigkeit, die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Ausgabe ist nicht von Belang. Ohne weitere Prüfung abzugsfähig sind die sog. Katalogwerbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 EStG (bspw. Beiträge zu Berufsverbänden), soweit sie in Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen. Falls keine oder nur geringe Werbungskosten geltend gemacht werden, sind die Pauschbeträge gem. § 9a EStG zu beachten. Grundsätzlich richtet sich die zeitliche Erfassung der Werbungskosten nach den Vorschriften des § 11 Abs. 2 S. 1 bis 3 EStG. Demnach sind sie in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Unter Umständen können auch Werbungskosten geltend gemacht werden, die nicht während der Erzielung von Einnahmen geflossen sind. Als vorweggenommene Werbungskosten gelten Aufwendungen, die vor der Erzielung von Einnahmen entstehen. Allerdings muss ein Zusammenhang mit den künftigen Einnahmen deutlich erkennbar sein. Auch nach der Erzielung von Einnahmen ist der Ansatz von nachträglichen Werbungskosten möglich, wenn ein entsprechender wirtschaftlicher Zusammenhang augenscheinlich ist.