Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Es ist zwischen Sonderbetriebsvermögen I und II zu unterscheiden. Zum Sonderbetriebsvermögen I gehören Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft dienen (R 4.2 Abs. 2 S. 2 EStR) oder objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb der Gesellschaft zu fördern (R 4.2 Abs. 2 S. 3 EStR). Diese Wirtschaftsgüter stehen im zivilrechtlichen Eigentum des Gesellschafters oder sind dem Gesellschafter wirtschaftlich zuzurechnen. Die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen führt dazu, dass die Wirtschaftsgüter in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehen sind. Das Sonderbetriebsvermögen wird in Sonderbilanzen erfasst.