Forderungen

Forderungen sind auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen. Sie stellen einen Anspruch gegenüber einem Dritten dar. Dieser kann sich auf Basis eines schuldrechtlichen Vertrags ergeben oder auch aus Deliktsrecht resultieren (z.B. Schadenersatz). So ist bei Verkauf von Waren auf Ziel eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Käufer im Umlaufvermögen auszuweisen. Grundsätzlich ist die Verrechnung von Forderungen mit Verbindlichkeiten nach § 246 Abs. 2 HGB untersagt. Falls die Voraussetzungen gem. §§ 387 bis 389 BGB erfüllt sind, kann dieses Verbot außer Kraft gesetzt werden. Die Forderungen werden nach § 266 Abs. 2 B II HGB unterschieden.