Going-Concern-Prinzip

Durch das ,,Going-Concern-Prinzip“ (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) werden die Vermögensgegenstände und Schulden im Jahresabschluss am Abschlussstichtag so bewertet, als ob das Unternehmen in der nächsten Periode weitergeführt werden würde. Somit wird eine grundsätzliche Bewertung der Bilanzposten zu Liquidationswerten ausgeschlossen.