Steuerschuldverhältnis

Das Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) wird dadurch geprägt, dass zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner eine öffentlich-rechtliche Beziehung besteht. Steuergläubiger ist derjenige, zu dessen Gunsten eine Steuer erhoben wird. Steuerschuldner ist derjenige, der eine Steuer tatsächlich schuldet. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur des Schuldverhältnisses ergibt sich der Anspruch per Gesetz. Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis sind bspw.: Steueranspruch, Vergütungsanspruch und Haftungsanspruch.