Ermessensausübung

Die Finanzbehörde hat das ihr zustehende Ermessen i.S.d. § 5 AO (Auswahl- und Erschließungsermessen) dem im Gesetz verfolgten Zweck entsprechend anzuwenden und auszuüben. Die Ermächtigung zur Ermessensausübung muss sich aus dem Wortlaut der jeweiligen Gesetzesnorm ergeben. Typischerweise deuten ,,Kann-Formulierungen“ auf einen Ermessensspielraum der Verwaltung hin, während bei ,,Soll“-Vorschriften eine Bindung der Finanzbehörde an den normierten Inhalt vorliegt. Gemäß § 121 AO ist eine Entscheidung, die aufgrund einer Ermessensausübung gefällt wurde, stets zu begründen.