Im Zusammenhang mit der Zahlungsverjährung führen bestimmte Ereignisse bzw. Handlungen der Behörde zur Unterbrechung der Frist und damit zu deren Neubeginn (§ 231 AO). Als Unterbrechungshandlungen kommen nach § 231 Abs. 1 AO insbesondere Verwaltungsakte (§ 118 AO) oder andere Maßnahmen realer Art mit Außenwirkung in Frage.