Ein schriftlicher Verwaltungsakt (z.B. ein Steuerbescheid), welcher durch die Post übermittelt wird, gilt per Gesetz am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn die Übermittlung des Verwaltungsaktes im Inland bewirkt wird (vgl. § 122 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 2a AO). Grundsätzlich ist § 108 Abs. 3 AO (Verschiebung Frsitende) zu beachten. Siehe auch AEAO zu § 122.