174 AO normiert die Möglichkeit, dass sowohl Vor- als auch Nachteile kompensiert werden können, welche sich durch die Steuerfestsetzung ergeben haben und sich im Regelungsinhalt widersprechen. In diesem Fall können sowohl beide Festsetzungen als auch lediglich eine der Festsetzungen geändert werden. § 174 Abs. 1 bis Abs. 4 AO regelt diesbezüglich vier Fallkonstellationen. Siehe auch AEAO zu § 174 mit zahlreichen Beispielen.