Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach § 7 Abs. 1 KStG nach dem zu versteuernden Einkommen (zvE), welches nach den einkommensteuerlichen Vorschriften und zusätzlichen körperschaftsteuerlichen Regelungen zu ermitteln ist (§ 8 Abs. 1 KStG). Ausgangsgröße ist der steuerliche Gewinn, der auf dem (handelsrechtlichen) Jahresüberschuss basiert. Zur Ermittlung des zvE sind die steuerlichen Vorschriften zur Bewertung, zum Betriebsausgabenabzug und zur Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen.