Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern (nicht abziehbare Betriebsausgaben). Ausgenommen: Geschenke, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten pro Person und Wirtschaftsjahr 35 € nicht übersteigen, § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Beachte: Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze! Werden die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG verletzt, ist der Betriebsausgabenabzug zu versagen. Hiervon zu unterscheiden sich Sachzuwendungen (Freigrenze 44 €) und Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 60 €) aufgrund von persönlichen Ereignissen wie beispielsweise Geburtstag (o.ä.).