Repräsentationsaufwendungen

Unangemessene Repräsentationsaufwendungen (Betriebsausgaben, die zumindest teilweise der privaten Lebensführung zuzuordnen sind) können nicht (in voller Höhe) abgezogen werden, § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG. Werden die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG verletzt, ist der Betriebsausgabenabzug zu versagen.