Die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern (z.B. Körperschaftsteuer, SolZ) sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar, § 10 Nr. 2 KStG. Sind die Aufwendungen im steuerlichen Gewinn enthalten, ist eine außerbilanzielle Hinzurechnung vorzunehmen.