Abwicklungsanfangsvermögen

Das Abwicklungsanfangsvermögen ist gem. § 11 Abs. 4 S. 1 KStG das Betriebsvermögen, das am Schluss des letzten „normalen“ Wirtschaftsjahres vor der Abwicklung vorhanden war und als Basis für die Ermittlung der Körperschaftsteuer herangezogen wurde. Basis sind die Buchwerte laut Steuerbilanz, vermindert um etwaige Gewinnausschüttungen während des Abwicklungszeitraums.