Das verrechenbare EBITDA entspricht 30 % dem maßgeblichen Gewinn (vor Anwendung der Zinsschranke) erhöht um die Zinsaufwendungen und bestimmte Abschreibungen, vermindert um die Zinserträge, § 4h Abs. 1 S. 2 EStG. EBITDA = „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortisation“.