Reverse Charge-Verfahren bedeutet, dass die Steuerschuldnerschaft, die grundsätzlich nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG beim leistenden Unternehmer liegt, gem. § 13b UStG auf den Leistungsempfänger übergeht. Dieser kann, bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen, zeitgleich den entsprechenden Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG geltend machen. Sinn und Zweck ist neben einer Verwaltungsvereinfachung die Vermeidung von Missbrauch.