Vorsteueraufteilung

Ein Unternehmer hat nur dann ein Recht auf Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen, wenn diese im Zusammenhang mit Ausgangsleistungen stehen, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen. Sofern ein Unternehmer auch Leistungen erbringt, die den Vorsteuerabzug ausschließen und die Eingangsleistungen gemischt (d.h. für beide Arten von Ausgangsumsätzen) verwendet, muss er eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge gem. § 15 Abs. 4 UStG vornehmen.