Ein innergemeinschaftliches (ig.) Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn 3 Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser unmittelbar vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer gelangt, die Unternehmer in jeweils verschiedenen EU-Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind, der Gegenstand aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt und dieser durch den ersten Lieferer oder ersten Abnehmer befördert oder versendet wird (§ 25b Abs. 1 UStG). Es handelt sich hierbei um eine Vereinfachungsregelung, da der mittlere Unternehmer sich nicht im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen muss, da die Steuer vom letzten Abnehmer geschuldet wird und der i.g. Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert gilt, § 25b Abs. 2, 3 UStG und Abschnitt 25b.1 Abs. 1 – 7 UStAE.