Die unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 1b bzw. § 3 Abs. 9a UStG dient dazu, eine steuerliche Besserstellung des Unternehmers bzw. seines Personals in Form eines unversteuerten Endverbrauchs zu vermeiden. Dies wird erreicht, indem eine Gleichstellungsfiktion von unentgeltlichen Wertabgaben, d.h. Entnahmen von Lieferungen oder sonstigen Leistungen von dem Unternehmen für private Zwecke, mit entgeltlichen Leistungen aufgestellt wird.