Eine innergmeinschaftliche Lieferung liegt nach § 6a UStG vor, wenn ein Unternehmer die Ware in einen anderen EU-Mitgliedsstaat sendet und der Empfänger oder Erwerber ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen oder eine juristische Person kauft (Aunahme beim Erwerb neuer Fahrzeuge). Der Gegenstand muss beim Abnehmer im anderen EU-Mitgliedsstaat der Umsatzsteuer unterliegen und die Versendung der Ware nachgewiesen werden. Eine innergemeinschafliche Lieferung ist, vorbehaltlich der Abgabe einer korrekten Zusammenfassenden Meldung i.S.d. § 18a UStG, nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei. Siehe auch Abschn. 6a.1 und 6a.2 UStAE. (siehe auch innergemeinschaftlicher Erwerb)