Bei der Verkaufskommission verkauft der Kommissionär in eigenem Namen auf Rechnung des Kommittenten eine Ware, § 383 HGB. Dabei liegt zwischen Kommittenten und Kommissionär eine Lieferung vor, die eine juristische Sekunde vor der Lieferung des Kommissionärs an den Kunden als ausgeführt gilt, § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 UStG.