Bei der Einkaufskommission kauft der Kommissionär durch Auftrag des Kommittenten Waren in eigenem Namen, aber für Rechnung des Kommittenten ein. Der Verkäufer liefert an den Kommissionär (§ 3 Abs. 1 UStG) und mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Kommittenten erfolgt die (zweite) Lieferung des Kommissionärs an den Kommittenten, § 3 Abs. 3 UStG. Dabei sind beide Lieferungen sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts als auch des Ortes der Lieferung systematisch verknüpft.