Das umsatzsteuerrechtliche Besteuerungsrecht verbleibt beim Exportstaat. Das Besteuerungsniveau des Exportstaates kommt zum Tragen. Damit wird Exportneutralität hergestellt, sämtliche Leistungen eines Unternehmers unterliegen seinem heimischen Umsatzsteuersatz, unabhängig davon, auf welchem Markt (d.h. in welchem Staat) er diese Leistungen anbietet.