Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden, sofern die unternehmerische Tätigkeit des Erwerbers an den Erwerb des Unternehmens/Betriebs geknüpft ist, d.h. erst dann beginnen kann. Maßgeblich ist, dass der Erwerber aufgrund der ein hinreichendes Ganzes bildenden übertragenen Vermögensgegenstände eine unternehmerische Tätigkeit tatsächlich fortführt, die bis dahin der Veräußerer ausgeübt hat. Die Umsätze im Rahmen einer GiG unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Vgl. dazu Abschnitt 1.5 UStAE.