Von der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit sind die nichtunternehmerischen Tätigkeiten zu unterscheiden. Diese werden in die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne (z.B. bloßes Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen) und die unternehmensfremden Tätigkeiten (z.B. Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers) unterschieden. Im Abschnitt 2.3 Abs. 1a UStAE finden sich jeweils Beispiele.