Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag ist geregelt in § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dieser Teil des zu versteuernden Einkommens bleibt steuerfrei, um das Existenzminimum von der ESt freizustellen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt er 9.408 €.