Auf einen kurzen Kaffee mit unseren Autor*innen…
Dr. Rebecca Wald, StB
Flick Gocke Schaumburg, Frankfurt a. M.
Wann wird die Unterscheidung von Grundfreiheiten relevant?
Die Kapitalverkehrsfreiheit schützt den Kapital- und Zahlungsverkehr sowohl im Binnenmarkt der EU, als auch hinsichtlich Drittstaaten. Die anderen europäischen Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit) sind in ihrer Schutzwirkung auf das Gemeinschaftsgebiet begrenzt. Sobald es folglich zur Überschneidung der Kapital-/Zahlungsverkehrsfreiheit mit einer der anderen Grundfreiheiten kommt, stellt sich stets die Frage des eingreifenden Grundfreiheitsschutzes. Nur so lässt sich bestimmen, ob das Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot womöglich auch für Drittstaatensachverhalte greift.
Wie gelingt die Zuordnung einer Unternehmensbeteiligung zur Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit?
Unternehmensbeteiligungen zeichnen sich durch die Partizipation an Unternehmen aus, die regelmäßig mit einer Kapitalbeteiligung sowie Kapitalrückflüssen in Form von Dividenden verbunden sind. Entscheidend ist, ob die Beteiligung über die bloße Absicht der Renditeerwirtschaftung hinausgeht und ein gewisses unternehmerisches Engagement widerspiegelt. Dies zeigt sich speziell durch die Möglichkeit der sicheren Einflussnahme auf die fundamentale Geschäftspolitik, meist durch entsprechende Stimmrechtsbeteiligung oder auch die Übernahme der Geschäftsführung. Die Abgrenzung eines unternehmerischen Beteiligungscharakters ist oft einzelfallbezogen zu treffen, da eine Vielzahl an Merkmalen relevant ist.
Welche Bedeutung hat die Abgrenzung der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreit für das nationale Ertragsteuerrecht?
Die grundfreiheitliche Abgrenzung bei Unternehmensbeteiligungen erlangt immer dann Bedeutung, wenn ertragsteuerliche Vorschriften an Unternehmensbeteiligungen anknüpfen. Dies kann einerseits bei der Dividendenbesteuerung der Fall sein, oder andererseits auch bei normierten Mindestbeteiligungen, wie im Rahmen der der Hinzurechnungsbesteuerung. Es stellt sich stets die Frage, ob von der jeweiligen Norm ausschließlich unternehmerische Beteiligungen i.S.d. Niederlassungsfreiheit mit ausschließlich unionsinternem Freizügigkeitsschutz, oder auch lediglich renditeorientierte Kapitalinvestitionen der Kapitalverkehrsfreiheit erfasst sind. Letztere bedeuten nämlich, dass eine Benachteiligung von Drittstaatenkonstellationen im Vergleich zu reinen Inlandssachverhalten verboten ist. Im Ergebnis laufen ertragsteuerliche Normen folglich immer Gefahr, nicht unionsrechtskonform ausgestaltet zu sein.
„Das Spannungsfeld von Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit am Beispiel internationaler Umstrukturierungen“
ab sofort für 89,- Euro inkl. MwSt. erhältlich
Dr. Rebecca Wald, StB
Flick Gocke Schaumburg, Frankfurt a. M.
Wann wird die Unterscheidung von Grundfreiheiten relevant?
Die Kapitalverkehrsfreiheit schützt den Kapital- und Zahlungsverkehr sowohl im Binnenmarkt der EU, als auch hinsichtlich Drittstaaten. Die anderen europäischen Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit) sind in ihrer Schutzwirkung auf das Gemeinschaftsgebiet begrenzt. Sobald es folglich zur Überschneidung der Kapital-/Zahlungsverkehrsfreiheit mit einer der anderen Grundfreiheiten kommt, stellt sich stets die Frage des eingreifenden Grundfreiheitsschutzes. Nur so lässt sich bestimmen, ob das Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot womöglich auch für Drittstaatensachverhalte greift.
Wie gelingt die Zuordnung einer Unternehmensbeteiligung zur Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit?
Unternehmensbeteiligungen zeichnen sich durch die Partizipation an Unternehmen aus, die regelmäßig mit einer Kapitalbeteiligung sowie Kapitalrückflüssen in Form von Dividenden verbunden sind. Entscheidend ist, ob die Beteiligung über die bloße Absicht der Renditeerwirtschaftung hinausgeht und ein gewisses unternehmerisches Engagement widerspiegelt. Dies zeigt sich speziell durch die Möglichkeit der sicheren Einflussnahme auf die fundamentale Geschäftspolitik, meist durch entsprechende Stimmrechtsbeteiligung oder auch die Übernahme der Geschäftsführung. Die Abgrenzung eines unternehmerischen Beteiligungscharakters ist oft einzelfallbezogen zu treffen, da eine Vielzahl an Merkmalen relevant ist.
Welche Bedeutung hat die Abgrenzung der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreit für das nationale Ertragsteuerrecht?
Die grundfreiheitliche Abgrenzung bei Unternehmensbeteiligungen erlangt immer dann Bedeutung, wenn ertragsteuerliche Vorschriften an Unternehmensbeteiligungen anknüpfen. Dies kann einerseits bei der Dividendenbesteuerung der Fall sein, oder andererseits auch bei normierten Mindestbeteiligungen, wie im Rahmen der der Hinzurechnungsbesteuerung. Es stellt sich stets die Frage, ob von der jeweiligen Norm ausschließlich unternehmerische Beteiligungen i.S.d. Niederlassungsfreiheit mit ausschließlich unionsinternem Freizügigkeitsschutz, oder auch lediglich renditeorientierte Kapitalinvestitionen der Kapitalverkehrsfreiheit erfasst sind. Letztere bedeuten nämlich, dass eine Benachteiligung von Drittstaatenkonstellationen im Vergleich zu reinen Inlandssachverhalten verboten ist. Im Ergebnis laufen ertragsteuerliche Normen folglich immer Gefahr, nicht unionsrechtskonform ausgestaltet zu sein.
Dr. Florian Metz
Richter am Amtsgericht und Leiter des Examensvorbereitungskurses für Rechtsreferendar*innen an der Universität Speyer
Von den Besten lernen, um Erfolg zu haben – welche Tricks und Fähigkeiten sollte man sich für ein erfolgreiches Assessorexamen aneignen und wie hilft das vorliegende Werk dabei?
Das Buch soll Student*innen/Referendar*innen dabei helfen, Muster der eigenen Herangehensweise in der Klausur und des eigenen Schreibstils zu verstehen. Was mache ich eigentlich in der Klausur? Wie unterscheidet sich das von anderen Bearbeiter*innen? Was macht den Unterschied?
Student*innen/Referendar*innen lesen selten Klausurlösungen ihrer Kolleg*innen. Und sie können auch nicht wissen, wie der*die Kolleg*in im Examen tatsächlich abschneiden wird. Das ist unser Ansatz: Wir kennen die Examensnoten vieler Teilnehmenden aus unserem Probeexamen. Daher wissen wir, welche sprachlichen Techniken tatsächlich im schriftlichen Examen zum Erfolg führen.
Welche Bedeutung haben eine effiziente Klausurtechnik sowie der richtige Schreibstil für ein erfolgreiches 2. Staatsexamen?
Meine Erfahrung aus der individuellen Vorbereitung von Referendar*innen im Ergänzungsvorbereitungsdienst und von Verbesserungskandidat*innen ist, dass das kurzfristige Potential auf diesen Ebenen im schriftlichen Examensteil bei 3 Notenpunkten liegt.
Examensklausuren ähneln eher einem Vortrag vor Publikum als einem mathematischen Quiz. Was den Eindruck des*der Zuhörenden prägt, sind hinter der Wortfassade verborgene Strukturen und Muster. Der*die Examenskandidat*in hat große Spielräume, seine Stärken zu zeigen und Schwächen zu verwischen.
Klausurtechnik und Schreibstil haben für die Zweite Juristische Staatsprüfung (Assessorexamen) noch größere Bedeutung als bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung (Referendarexamen). Referendar*nnen dürfen im Examen die Kommentare nutzen, d.h. juristisches Faktenwissen steht zur Verfügung. Außerdem sind die Examensklausuren nicht auf bekannte Standardthemen ausgerichtet, sondern basieren auf realen Fällen aus der Praxis.
Dagegen liegt der Fokus der juristischen Ausbildung auf der Vermittlung standardisierten Faktenwissens. Das gilt sowohl fürs Erste Staatsexamen als auch fürs Zweite Staatsexamen.
Natürlich geht in der Examensklausur nichts ohne das juristische Fachvokabular. Aber auch die Student*innen/Referendar*innen mit schlechten Noten waren in aller Regel fleißig und haben den juristischen Wissenskanon auswendig gelernt. Die bewertungsrelevanten Unterschiede liegen auf anderen, schwerer greifbaren Ebenen – insbesondere bei der strategischen Herangehensweise und der sprachlichen Darstellung.
Wo liegt der konkrete Nutzen für den*die Einzelne*n und welcher Zielgruppe nimmt sich das Werk an?
Das Buch richtet sich in erster Linie an Referendar*innen, aber es wird auch von Studierenden gelesen. Eigene grundlegende, intuitive Verhaltensmuster hinterfragt man erst sehr spät – und oft zu spät. Das Buch wird insbesondere von Referendar*innen gelesen, die mit ihrer Examensnote unzufrieden sind und im Verbesserungsversuch dann mehr Mut zur Veränderung haben.
Viele Dinge im Leben lassen sich nicht durch Karteikarten lernen. Wer das für sich erkannt hat, der kann mit dem Buch anhand vieler Beispiele und Gestaltungsvarianten die eigenen intuitiven Muster bei der Textgestaltung besser verstehen und ggf. verändern. Juristische Texte bestehen aus bestimmten einfachen Strukturen.
Das Buch ersetzt aber keinen eigenen Erkenntnis- und Übungsprozess. Referendar*innen sollten frühzeitig einen Klausurenkurs fürs Assessorexamen besuchen – am besten die Originalklausuren aus vorangegangenen Prüfungskampagnen im Gerichtsklausurenkurs schreiben. Auch Techniken für die Arbeit mit den Kommentaren kommen in der juristischen Ausbildung viel zu kurz.
Ist das Werk auch bundesweit nützlich, oder zielt es auf bestimmte Examina einzelner Bundesländer?
Vor dem Hintergrund, dass sich das Buch auf Meta-Ebenen bewegt, kann es für jede*n Student*in/Referendar*in nützlich sein.
Dr. Jörg Lindemer
Geschäftsführer der Tax-Academy Prof. Dr. Wolfgang Kessler GmbH und der Freiburg School of Business and Law GmbH
Welche Bedeutung hat die Zinsschranke i.R.d. steuerlichen Gewinnermittlung?
Die Zinsschranke beinhaltet eine Freigrenze i.H.v. unter 3 Mio. €. Somit ist der Zinsschranke keine steuerrechtliche Bedeutung bei kleineren Betriebe zuzuschreiben, deren Zinsaufwand abzgl. Zinserträge 3 Mio. € unterschreitet. Große Unternehmen respektive Konzerne mit entsprechenden Zinsaufwendungen stehen vor einer Herkulesaufgabe. Es gilt, betriebswirtschaftliche Vorgänge mit den restriktiven Abzugsregelungen des § 4h EStG in Einklang zu bringen und den zulässigen Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen finanzamtssicher aufzubereiten.
Welche Rolle spielt die Zinsschranke im Hinblick auf die BEPS-Entwicklungen?
Die Zinsschranke stellt einen Baustein, um gegen missbräuchliche Gewinnverlagerungen von Unternehmen vorzugehen, dar. Sie ist somit für den Gesetzgeber – bei der Umsetzung der OECD-Empfehlungen – immanent.
Welche Zukunft hat die Zinsschranke, bedenkt man das anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht?
Die Zinsschranke hat eine ungewisse Zukunft. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Zinsschranke als verfassungswidrig eingestuft wird. Das hätte dann wiederum Auswirkungen auf die deutsche BEPS-Initiative. Gleichwohl findet die Zinsschranke auch in anderen Staaten Eingang in die Steuergesetzgebung, siehe z.B. die jüngste US-Steuerreform. Die Zinsschranke wird uns auch zukünftig noch ausgiebig beschäftigen – selbst bei etwaiger Verfassungswidrigkeit.
„Entwicklung eines Expertensystems für die Steuerberatung am Beispiel des § 4h EStG“
ab sofort für 79,- Euro inkl. MwSt. erhältlich
Dr. Jörg Lindemer
Geschäftsführer der Tax-Academy Prof. Dr. Wolfgang Kessler GmbH und der Freiburg School of Business and Law GmbH
Welche Bedeutung hat die Zinsschranke i.R.d. steuerlichen Gewinnermittlung?
Die Zinsschranke beinhaltet eine Freigrenze i.H.v. unter 3 Mio. €. Somit ist der Zinsschranke keine steuerrechtliche Bedeutung bei kleineren Betriebe zuzuschreiben, deren Zinsaufwand abzgl. Zinserträge 3 Mio. € unterschreitet. Große Unternehmen respektive Konzerne mit entsprechenden Zinsaufwendungen stehen vor einer Herkulesaufgabe. Es gilt, betriebswirtschaftliche Vorgänge mit den restriktiven Abzugsregelungen des § 4h EStG in Einklang zu bringen und den zulässigen Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen finanzamtssicher aufzubereiten.
Welche Rolle spielt die Zinsschranke im Hinblick auf die BEPS-Entwicklungen?
Die Zinsschranke stellt einen Baustein, um gegen missbräuchliche Gewinnverlagerungen von Unternehmen vorzugehen, dar. Sie ist somit für den Gesetzgeber – bei der Umsetzung der OECD-Empfehlungen – immanent.
Welche Zukunft hat die Zinsschranke, bedenkt man das anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht?
Die Zinsschranke hat eine ungewisse Zukunft. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Zinsschranke als verfassungswidrig eingestuft wird. Das hätte dann wiederum Auswirkungen auf die deutsche BEPS-Initiative. Gleichwohl findet die Zinsschranke auch in anderen Staaten Eingang in die Steuergesetzgebung, siehe z.B. die jüngste US-Steuerreform. Die Zinsschranke wird uns auch zukünftig noch ausgiebig beschäftigen – selbst bei etwaiger Verfassungswidrigkeit.
Dr. Elisabeth Haller
Steuerberaterin bei Dehmer audit & Tax GmbH in Freiburg im Breisgau.
Wie wichtig ist die Umsatzsteuer im heutigen Wirtschaftsverkehr?
Die Umsatzsteuer hat sich in den letzten Jahren zur aufkommensstärksten Steuer entwickelt. Sie entfaltet damit nicht nur für den Staat, sondern gleichermaßen für die von ihr betroffenen Konsument*innen und Unternehmen eine erhebliche Bedeutung. Obwohl die Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer auf Ebene des Unternehmers grundsätzlich neutral sein soll, kann diese neben den damit einhergehenden Erklärungs- und Entrichtungspflichten auch erhebliche Risikopotenziale bei Fehlbeurteilungen mit sich bringen.
Welche Bedeutung erlangt dabei die feste Niederlassung?
Besondere Probleme entstehen in der Praxis dann, wenn Anknüpfungen an unbestimmte Rechtsbegriffe erfolgen und/oder die Anknüpfungsregeln selbst mit Unsicherheit behaftet sind. Exemplarisch lässt sich in diesem Zusammenhang die feste Niederlassung nennen, die zu einem der umstrittensten umsatzsteuerlichen Konzepte gehört und aus diesem Grund bereits Gegenstand einer Vielzahl von Urteilen des BFH sowie des EuGH war.
Wie wird sich die Umsatzsteuer weiter entwickeln?
Mit zunehmender Komplexität der Leistungsströme wird es auch zunehmend schwieriger, diese Prozesse umsatzsteuerlich korrekt abzubilden. Da gleichzeitig die steuerliche Transparenz stetig zunimmt, wird es immer einfacher, derartige Fehler aufzudecken. Dabei birgt die Umsatzsteuer ein ganz erhebliches Kostenrisiko, welches insbesondere aus der fehlerhaften Abbildung von Massevorgängen resultiert. Aus diesem Grund ist es essentiell wichtig, auch im Umgang mit problembehafteten Konstrukten wie der festen Niederlassung von Anfang an zu einem zutreffenden Ergebnis zu gelangen.
„Die feste Niederlassung im Europäischen Mehrwertsteuersystem“
ab sofort für 89,- Euro inkl. MwSt. erhältlich
Prof. Dr. Gerhard Girlich
Professor für Rechnungswesen und Steuern an der HS Biberach a.d. Riß
Durch die von BEPS angestoßene Ausweitung des Betriebsstättenbegriffs steht die Betriebsstätte wieder vermehrt im Fokus und mit der Implementierung des AOA in das nationale Recht Deutschlands ergibt sich eine Trendwende bei der Gewinnzurechnung. Beides kann zu massiven Komplikationen in der Praxis führen.
Welche Bedeutung erlangt hierbei die Montagebetriebsstätte?
Neben der Bank- und Versicherungsbetriebsstätte ist die Bau- und Montagebetriebsstätte i.S.d. Art. 5 Abs. 3 OECD-MA die am häufigsten vorkommende Form der Betriebsstätte. Die Implementierung des AOA hat zu einer Neujustierung der Gewinnzurechnung bei Bau- und Montagebetriebsstätten geführt, die zu einem deutlichen Anstieg der Doppelbesteuerung führen können.
Wie wichtig ist der asiatische Raum als Zukunftsmarkt des deutschen Anlagenbaus?
China und Indien sind stark wachsende Volkswirtschaften und mit fast drei Milliarden Menschen die größten Absatzmärkte der Welt. Für die weitere Entwicklung benötigen diese Länder hochwertige Anlagen, die die international angesehene deutschen Anlagenbauern in der Lage sind zu liefern.
„Besteuerung von Montagebetriebsstätten des deutschen Anlagebaus im Lichte des AOA“
ab sofort für 89,- Euro inkl. MwSt. erhältlich
Prof. Dr. Gerhard Girlich
Professor für Rechnungswesen und Steuern an der HS Biberach a.d. Riß
Durch die von BEPS angestoßene Ausweitung des Betriebsstättenbegriffs steht die Betriebsstätte wieder vermehrt im Fokus und mit der Implementierung des AOA in das nationale Recht Deutschlands ergibt sich eine Trendwende bei der Gewinnzurechnung. Beides kann zu massiven Komplikationen in der Praxis führen.
Welche Bedeutung erlangt hierbei die Montagebetriebsstätte?
Neben der Bank- und Versicherungsbetriebsstätte ist die Bau- und Montagebetriebsstätte i.S.d. Art. 5 Abs. 3 OECD-MA die am häufigsten vorkommende Form der Betriebsstätte. Die Implementierung des AOA hat zu einer Neujustierung der Gewinnzurechnung bei Bau- und Montagebetriebsstätten geführt, die zu einem deutlichen Anstieg der Doppelbesteuerung führen können.
Wie wichtig ist der asiatische Raum als Zukunftsmarkt des deutschen Anlagenbaus?
China und Indien sind stark wachsende Volkswirtschaften und mit fast drei Milliarden Menschen die größten Absatzmärkte der Welt. Für die weitere Entwicklung benötigen diese Länder hochwertige Anlagen, die die international angesehene deutschen Anlagenbauern in der Lage sind zu liefern.
Dr. Sebastian Mirbach
Steuerberater bei Carlé · Korn · Stahl · Strahl Partnerschaft mbB in Köln
Welche Relevanz entfalten Immobilieninvestitionen bei dem derzeit historisch niedrigen Zinsniveau?
Immobilieninvestitionen erfreuen sich als vergleichsweise wertstabile sowie inflations- und krisensichere Form der Kapitalanlage gegenwärtig überaus hoher Beliebtheit. Sie repräsentieren mit einem Volumen von circa 9,5 Billionen Euro allein 87 % des deutschen Anlagevermögens und machen etwa die Hälfte des Vermögens privater deutscher Haushalte aus. Zudem gelten deutsche Immobilien – trotz der zur Zeit hohen Preise – unter Branchenkennern weithin noch nicht als überbewertet.
Eine Investition in eine Immobile stellt für eine Privatperson allerdings ein sehr erhebliches finanzielles Engagement dar, sodass dieses Vorhaben gründlich durchdacht und unter Berücksichtigung möglichst aller relevanten Aspekte – wie beispielsweise dem mit der Investition verbundenen Risiko, der Langfristigkeit der Kapitalbindung oder der während der Investitionslaufzeit verfügbaren Liquidität – geplant werden will.
Wie bedeutend sind steuerplanerische Aspekte bei derartigen Investitionsvorhaben?
Das zentrale finanzielle Kriterium einer jeden Investition ist freilich ihre Rendite. Diese wird durch die beiden Ertragskomponenten laufender Mietzins und Wertentwicklung der Vermögenssubstanz bestimmt. In diesem Zusammenhang sind für eine*n Investor*in aber auch die steuerlichen Konsequenzen von großer Bedeutung, da Steuern für ihn*sie schlichtweg Auszahlungen darstellen, die die Investitionsrückflüsse und somit die Rentabilität seiner*ihrer Investition reduzieren.
Eine Außerachtlassung von Steuern im Rahmen der Investitionsplanung dürfte nur dann erfolgen, wenn das Deutsche Steuerrecht entscheidungs- bzw. investitionsneutral ausgestaltet wäre. Dass dem nicht so ist, dürfte als allgemein bekannt anzusehen sein und zeigt sich in Bezug auf Immobilien bspw. daran, dass im Privatvermögen gehaltene Vermietungsobjekte nach zehn Jahren steuerfrei veräußert werden können, wohingegen Immobilien des Betriebsvermögens zeitlich unbeschränkt „steuerverstrickt“ sind.
Gibt es zentrale Gestaltungsmöglichkeiten, für personenbezogene Immobilieninvestitionen, die für jedermann interessant sind?
Das vorliegende Werk legt besonderen Wert darauf, nicht bloß artifizielle Gestaltungsmöglichkeiten zu entwickeln, die – wie etwa die jüngst in die Medien geratenen aggressiven Gestaltungen von Apple, Amazon und Co. – aufwändige Strukturierungen am Rande des moralisch Vertretbaren erfordern und somit für eine*n privaten Immobilieninvestor*in faktisch ausscheiden. Es werden vielmehr zahlreiche praxistaugliche Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt, die sich grds. für jede*n Immobilieninvestor*in eignen – abhängig natürlich von seiner*ihrer jeweiligen Interessenlage. Die Gestaltungsmöglichkeiten werden zudem einer rechtlichen Analyse unterzogen, um sie hinsichtlich ihrer praktischen Durchführbarkeit und ihrer Gestaltungssicherheit kritisch zu überprüfen.
„Steuerplanung bei personenbezogenen Immobilieninvestitionen“
ab sofort für 69,- Euro inkl. MwSt. erhältlich